OLG Frankfurt: Urheberrecht an selbst verfasstem Liedtext trotz KI-Bearbeitung
Illustration: KI-generiert
Verliert ein selbst geschriebener Liedtext seinen Urheberrechtsschutz, wenn bei der späteren Musikproduktion künstliche Intelligenz eingesetzt wird? Nicht zwangsläufig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren Unterlassungsansprüche einer Textautorin bestätigt. Das Gericht hielt ihre eigenständige, eigenschöpferische Rohfassung für glaubhaft gemacht. Ein Privatgutachten der Gegenseite mit angeblichen Hinweisen auf eine KI-Generierung überzeugte nicht.
Der Fall zeigt zugleich, worauf es bei einem Streit über KI und Urheberschaft praktisch ankommen kann: Wer eine eigene Textfassung nachweisen und mit der späteren Veröffentlichung vergleichen kann, hat bessere Möglichkeiten, seine Rechte zu begründen. Allein der Hinweis darauf, dass bei einer Produktion ein KI-System verwendet wurde, genügt dagegen nicht, um den menschlichen Ursprung der schöpferischen Bestandteile zu widerlegen.
Das Wichtigste in Kürze
Eine Autorin machte geltend, einen Liedtext selbst geschaffen zu haben. Bei der späteren Musikproduktion kam die Software Suno-AI zum Einsatz.
Das OLG Frankfurt hielt die eigene schöpferische Rohfassung für glaubhaft gemacht und bestätigte Unterlassungsansprüche wegen der unberechtigten Verwendung wesentlicher Textbestandteile.
Kein allgemeines Urteil über rein KI-generierte Werke: Maßgeblich war hier die belegte menschliche Schöpfungsleistung und deren Fortbestand in der späteren Fassung.
Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Oktober 2026 – 11 U 2/26 – die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Worum ging es?
Die Klägerin beanspruchte Urheberrechte an einem Liedtext. Nach ihren Angaben hatte sie zunächst selbst eine Rohfassung des Textes geschrieben. Ihr Lebensgefährte veröffentlichte später ein Lied über die Vertriebsplattform DistroKid. Bei der Produktion der zugehörigen Musik wurde das KI-System Suno-AI eingesetzt.
Etwa drei Monate später veröffentlichte die Beklagte zwei Versionen eines Liedes unter anderem auf Spotify. Die Klägerin sah darin eine unberechtigte Übernahme ihres Textes und beantragte im Eilverfahren, die Veröffentlichung zu unterlassen.
Die Beklagte hielt dem unter anderem entgegen, der Liedtext stamme nicht von der Klägerin, sondern sei durch künstliche Intelligenz erzeugt worden. Das Landgericht gab dem Eilantrag statt. Die Berufung dagegen hatte vor dem OLG Frankfurt im Wesentlichen keinen Erfolg.
Menschliche Urheberschaft glaubhaft gemacht – Privatgutachten überzeugte nicht
Das Urheberrecht schützt nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen. Nach § 7 UrhG kann Urheber nur ein Mensch sein. Bei einem Liedtext kommt es deshalb auf eine eigene menschliche Gestaltung mit der erforderlichen Individualität an.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt hatte die Klägerin die eigenständige, eigenschöpferische Erstellung der ursprünglichen Textfassung glaubhaft gemacht. Das Gericht verwies hierfür auf in sich überzeugende eidesstattliche Versicherungen.
Die Beklagte wandte ein, der Text sei tatsächlich von einer KI erzeugt worden, und legte dazu ein Privatgutachten vor. Die darin genannten Indizien überzeugten das OLG jedoch nicht und erschütterten die Glaubhaftmachung der Klägerin nicht.
Der Gutachter hielt unter es anderem für ungewöhnlich, dass der Chorus nur einmal vollständig vorgetragen werde und der Text insgesamt „übertrieben“ wirke. Warum dies für eine KI-Generierung sprechen sollte, blieb nach Ansicht des Gerichts unerläutert. Ohne nähere Begründung deuteten solche Auffälligkeiten angesichts der auf Wahrscheinlichkeiten und Mustererkennung beruhenden KI-Verfahren nach der gerichtlichen Bewertung eher nicht auf eine maschinelle Erzeugung hin.
Auch der Einwand, manche Sätze ergäben im Zusammenhang nur wenig Sinn, überzeugte das OLG nicht: Ein deutlicher Erzählstrang sei vorhanden gewesen. Selbst der Privatgutachter hatte diesen unter Hinweis auf den sogenannten „Cinderella-Plot“ erkannt.
Weshalb der spätere Einsatz von Suno-AI den Schutz nicht ausschloss
Für das OLG konnte offenbleiben, ob und in welchem Umfang die erste Textfassung bei der späteren Anpassung von Text und Musik mit Suno-AI bearbeitet worden war.
Nach Ansicht des Gerichts war ausschlaggebend, dass die maßgeblichen kreativen Elemente der menschlich geschaffenen Rohfassung in der veröffentlichten Version weiterhin enthalten waren. Auch der von der Beklagten veröffentlichte Liedtext enthielt nach der Beurteilung des OLG wiedererkennbare wesentliche eigenschöpferische Bestandteile dieses Werks.
Ein möglicher nachträglicher KI-Einsatz bei der Textbearbeitung ließ den Schutz der menschlichen Rohfassung im entschiedenen Fall damit nicht entfallen. Weil wesentliche eigenschöpferische Textteile von der Beklagten übernommen worden waren, bejahte das Gericht einen rechtswidrigen Eingriff in die der Klägerin zustehenden Nutzungsrechte und bestätigte im Wesentlichen die begehrte Unterlassung.
Keine Aussage zu rein KI-generierten Texten
Der Fall betrifft eine im Eilverfahren als menschliche Schöpfung glaubhaft gemachte Rohfassung. Ob und in welchem Umfang der Text später mit KI bearbeitet wurde, ließ das Gericht offen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein ausschließlich von einem KI-System generierter Text geschützt ist. Das Gericht verwies insoweit auf den gesetzlichen Grundsatz der menschlichen Urheberschaft. Ob aufwendige menschliche Steuerung – etwa durch Prompts, Auswahl und Nachbearbeitung – im Einzelfall selbst eine schutzfähige persönliche geistige Schöpfung hervorbringen kann, war jedoch nicht die entscheidungstragende Frage dieses Verfahrens.
Aus dem Urteil sollte daher keine allgemeine Aussage über sämtliche KI-generierten Inhalte abgeleitet werden.
Was Urheber und Unternehmen jetzt beachten sollten
1. Eigene schöpferische Vorarbeiten nachvollziehbar sichern.
Wer Liedtexte, Werbetexte oder andere kreative Inhalte selbst entwickelt, sollte Rohfassungen, Bearbeitungsstände und gegebenenfalls zeitliche Entstehungsnachweise aufbewahren. Das kann helfen, menschliche schöpferische Beiträge später darzulegen.
2. Menschliche Arbeit und KI-Schritte unterscheidbar dokumentieren.
Werden Texte mit KI-Unterstützung bearbeitet, kann es sinnvoll sein, die ursprüngliche Fassung und die vorgenommenen Änderungen getrennt zu speichern. So lässt sich besser prüfen, welche Bestandteile von Menschen geschaffen wurden und in einer späteren Version fortbestehen.
3. Fremde Inhalte vor einer Veröffentlichung rechtlich prüfen.
Auch wenn ein Musikstück oder Text mit KI bearbeitet wurde, kann es weiterhin geschützte Bestandteile eines fremden Werks enthalten. Eine KI-Bearbeitung ist deshalb keine allgemeine Freigabe für die Übernahme fremder Liedtexte.
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Über den Autor
Daniel Geisler, LL. M.
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Ich berate und vertrete Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen insbesondere im Urheberrecht und Medienrecht sowie bei rechtlichen Fragen rund um digitale Inhalte, Social Media und öffentliche Kommunikation. Dabei lege ich besonderen Wert auf eine klare rechtliche Einordnung und praxisnahe Lösungen, die sich an der konkreten Situation meiner Mandanten orientieren.
