Kommerzielle Musiknutzung auf TikTok: LG Frankfurt setzt rechtliche Grenzen
Illustration: KI-generiert
Musik gehört auf TikTok und anderen sozialen Netzwerken selbstverständlich zum Format. Für Unternehmen kann ihre Verwendung jedoch schnell urheberrechtliche Folgen haben. Denn allein die Tatsache, dass ein Song innerhalb einer Plattform ausgewählt werden kann, bedeutet nicht, dass er auch für Werbung oder andere geschäftliche Inhalte genutzt werden darf.
Mit dieser Problematik hat sich das Landgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil befasst. Gegenstand des Verfahrens war ein lediglich 14 Sekunden langes TikTok-Video. Wegen der darin verwendeten Musik wurden 95.750 Euro Schadensersatz verlangt.
Das Gericht wies die Klage ab. Eine Entwarnung für Unternehmen ist die Entscheidung dennoch nicht: Die Verwendung der Musik hielt das LG Frankfurt im konkreten Fall für urheberrechtswidrig. Gescheitert ist die Forderung vielmehr an der Berechnung des verlangten Schadensersatzes.
Das Wichtigste in Kürze
Ein auf TikTok verfügbarer Musiktitel darf nicht automatisch für kommerzielle Inhalte verwendet werden.
Das LG Frankfurt ging im konkreten Fall von einer Urheberrechtsverletzung aus.
Die Forderung von 95.750 Euro scheiterte jedoch an einer ausreichenden Grundlage für die Berechnung des Lizenzschadens.
Entscheidung
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.09.2026 – 2-06 O 424/25 – die Entscheidung ist nach der amtlichen Veröffentlichung anfechtbar.
Worum ging es?
Die Beklagte betreibt eine App aus dem Ernährungs- und Abnehmbereich und warb dafür auch über TikTok.
In einem dort veröffentlichten Video verwendete sie einen 14 Sekunden langen Ausschnitt des bekannten Musikstücks „Freed from Desire“. Das Musikstück war zwar über TikTok verfügbar. Es gehörte jedoch nicht zu den von der Plattform für kommerzielle Zwecke vorgesehenen Sounds.
Das Video war jedenfalls vom 28. Mai 2024 bis in den Juni 2025 öffentlich abrufbar. Eine Rechteagentur machte daraufhin wegen der Musiknutzung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 95.750 Euro geltend. Die Forderung beruhte auf einem angesetzten Betrag von 250 Euro pro Nutzungstag.
Vor Gericht hatte diese Berechnung keinen Erfolg.
Auf TikTok verfügbar bedeutet nicht automatisch kommerziell nutzbar
Für Unternehmen ist zunächst ein anderer Teil der Entscheidung besonders wichtig: Das LG Frankfurt ging davon aus, dass die erforderlichen Rechte für die konkrete Nutzung nicht vorlagen.
Entscheidend ist damit die Trennung zwischen der technischen Verfügbarkeit eines Songs auf einer Plattform und der rechtlichen Erlaubnis, diesen Song für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
Die Nutzungsbedingungen von TikTok unterschieden im entschiedenen Fall zwischen Musik für persönliche, nicht kommerzielle Inhalte und einer gesonderten Auswahl für kommerzielle Zwecke. Das verwendete Musikstück gehörte nicht zu dieser kommerziellen Auswahl.
Das Unternehmen konnte sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass TikTok die Musik innerhalb der Plattform zur Verfügung gestellt hatte.
Nach Auffassung des Gerichts hätte es vielmehr prüfen müssen, ob die erforderlichen Rechte auch die geschäftliche Nutzung des Musikstücks umfassten. Das Gericht nahm insoweit jedenfalls Fahrlässigkeit an.
Für die Praxis bedeutet das: Die Auswahlmöglichkeit innerhalb einer Social-Media-Plattform ersetzt keine Prüfung der Nutzungsrechte.
Warum scheiterte die Forderung über 95.750 Euro trotzdem?
Damit war die entscheidende Frage des Verfahrens aber noch nicht beantwortet.
Denn aus einer Urheberrechtsverletzung folgt nicht automatisch, dass auch jede anschließend verlangte Schadensersatzsumme berechtigt ist.
Der verlangte Betrag wurde nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Vereinfacht ausgedrückt wird dabei gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien wahrscheinlich vereinbart hätten, wenn sie vor der Nutzung ordnungsgemäß einen Lizenzvertrag geschlossen hätten.
Diese Methode ermöglicht es jedoch nicht, im Nachhinein einen beliebigen Lizenzpreis festzusetzen.
Gerade daran scheiterte die Forderung im vorliegenden Fall.
Es fehlte an einer belastbaren Grundlage für die Schadenshöhe
Nach den Feststellungen des LG Frankfurt gab es für die konkrete Art der Nutzung weder eine hinreichend etablierte eigene Lizenzierungspraxis noch branchenübliche Lizenzsätze, anhand derer die verlangte Summe zuverlässig hätte bestimmt werden können.
Das Gericht hatte deshalb keine ausreichende Grundlage, um den wirtschaftlichen Wert der Nutzung nach § 287 ZPO zu schätzen.
Dabei stellte es nicht grundsätzlich infrage, dass Faktoren wie die Bekanntheit eines Musikstücks, die Reichweite der jeweiligen Plattform oder die Dauer einer Nutzung für den Lizenzwert eine Rolle spielen können. Solche Faktoren müssen aber in ein nachvollziehbares Bewertungsmodell eingebettet werden.
Dass Lizenzpreise in diesem Bereich individuell ausgehandelt werden, genügt nicht, um dem Rechteinhaber nach einer Rechtsverletzung faktisch die freie Festsetzung des Schadensbetrags zu ermöglichen.
Das LG Frankfurt konnte deshalb auf Grundlage des Vortrags der Klägerseite keinen entsprechenden Lizenzschaden festsetzen.
Auch die Besonderheiten von Social Media sind zu berücksichtigen
Das Urteil ist auch deshalb interessant, weil sich klassische Lizenzmodelle nicht ohne Weiteres auf TikTok übertragen lassen.
Ein Social-Media-Beitrag kann viele Monate öffentlich abrufbar bleiben. Seine tatsächliche Reichweite und damit auch seine wirtschaftliche Bedeutung müssen während dieses gesamten Zeitraums aber keineswegs gleichbleiben.
Bei TikTok wird die Verbreitung von Videos wesentlich durch algorithmische Empfehlungen bestimmt. Ein erheblicher Teil der Aufmerksamkeit kann deshalb bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung entstehen, während ein Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt zwar noch aufrufbar ist, tatsächlich aber wesentlich weniger Reichweite erzielt.
Das spricht dagegen, allein aus der Zahl der Tage, an denen ein Beitrag online steht, unmittelbar auf den wirtschaftlichen Wert der Musiknutzung zu schließen.
Auch solche plattformspezifischen Besonderheiten können deshalb für eine sachgerechte Lizenzbewertung von Bedeutung sein.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Aus dem Urteil lassen sich zwei unterschiedliche Konsequenzen ableiten.
Zum einen sollten Unternehmen nicht davon ausgehen, dass Musik allein deshalb für Werbung oder Unternehmensaccounts genutzt werden darf, weil sie innerhalb einer Social-Media-App verfügbar ist. Entscheidend ist, welche Rechte tatsächlich eingeräumt werden und ob diese insbesondere die kommerzielle Nutzung umfassen.
Zum anderen sollte auch eine hohe Schadensersatzforderung nach einer festgestellten Urheberrechtsverletzung nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Die Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, und die Frage, welcher Schaden daraus entstanden ist, sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Gerade bei hohen Forderungen auf Grundlage einer fiktiven Lizenz sollte deshalb gesondert geprüft werden, auf welcher Grundlage der verlangte Betrag berechnet wurde. Von Bedeutung können etwa vorhandene Vergleichslizenzen, eine tatsächlich praktizierte Lizenzierung, die konkrete Reichweite der Nutzung und die Besonderheiten der jeweiligen Plattform sein.
Kein Freibrief für Musik auf Social Media
Die Abweisung der Klage darf deshalb nicht missverstanden werden.
Das LG Frankfurt hat nicht entschieden, dass Unternehmen Musik aus der allgemeinen TikTok-Bibliothek ohne Weiteres kommerziell einsetzen dürfen.
Im konkreten Fall ging das Gericht vielmehr von einem Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Synchronisationsrechte und von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten aus. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch scheiterte an der fehlenden Grundlage für die konkrete Schadensberechnung.
Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, bereits vor Veröffentlichung eines kommerziellen Social-Media-Beitrags zu klären, ob die verwendete Musik für diesen Zweck tatsächlich lizenziert ist.
Ebenso sinnvoll ist es, die bei Veröffentlichung geltenden Lizenzbedingungen und sonstigen Nachweise zu dokumentieren. Werden erst später Ansprüche geltend gemacht, lässt sich so besser nachvollziehen, auf welcher rechtlichen Grundlage die ursprüngliche Nutzung erfolgte.
Urheberrechtliche Abmahnung oder Schadensersatzforderung erhalten?
Verwendung von Musik, Bildern, Videos oder anderen geschützten Inhalten kann zu Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüchen führen. Ob eine geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht und insbesondere auch ihrer Höhe nach berechtigt ist, lässt sich jedoch nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen.

Über den Autor
Daniel Geisler, LL. M.
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Ich berate und vertrete Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen insbesondere im Urheberrecht und Medienrecht sowie bei rechtlichen Fragen rund um digitale Inhalte, Social Media und öffentliche Kommunikation. Dabei lege ich besonderen Wert auf eine klare rechtliche Einordnung und praxisnahe Lösungen, die sich an der konkreten Situation meiner Mandanten orientieren.
