Negative Bewertung ohne Kundenkontakt: OLG Frankfurt präzisiert Prüfpflichten

Bewertet ein vermeintlicher Kunde ein Unternehmen negativ, obwohl sich kein Geschäftskontakt feststellen lässt, kann das Bewertungsportal zu einer näheren Prüfung verpflichtet sein. Doch genügt es, wenn die Plattform dem Unternehmen nach einer internen Kontrolle lediglich mitteilt, der Kontakt sei bestätigt worden? Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main reicht dies unter bestimmten Voraussetzungen nicht aus.

Das Gericht befasste sich mit einem Bewertungsportal, das Unterlagen einer Nutzerin zur behaupteten Geschäftsbeziehung erhalten hatte, diese aber dem betroffenen Unternehmen nicht zugänglich machte. Die Plattform beschränkte sich darauf, den Geschäftskontakt als verifiziert zu bezeichnen.

Obwohl sich im gerichtlichen Verfahren herausstellte, dass die Nutzerin tatsächlich eine geschäftliche Erfahrung gemacht hatte, musste das Portal die Kosten des Verfahrens tragen. Entscheidend waren seine zuvor nicht vollständig erfüllten Prüfpflichten.

Das Wichtigste in Kürze

Bestreitet ein Unternehmen einen nicht zuordenbaren Kundenkontakt hinreichend konkret, muss das Bewertungsportal den behaupteten Kontakt unter Umständen näher überprüfen.

Eine rein interne Verifizierung reicht nicht immer: Erforderliche Nachweise können dem Unternehmen gegebenenfalls anonymisiert zugänglich zu machen sein.

Das OLG entschied über die Verfahrenskosten nach Erledigung, nicht darüber, dass die konkrete Rezension dauerhaft unzulässig oder der Geschäftskontakt tatsächlich erfunden war.

Worum ging es?

Ein Unternehmen, das Fahrzeuge vermietet und verkauft, erhielt eine negative Online-Bewertung unter einem Pseudonym. Die Rezension enthielt unter anderem eine deutliche Warnung vor dem Unternehmen.

Das Unternehmen konnte die Bewertung keinem tatsächlichen Geschäfts- oder Kundenkontakt zuordnen. Es beanstandete den Beitrag beim Portalbetreiber und bestritt, dass die Verfasserin über die behaupteten Erfahrungen verfügte.

Daraufhin entfernte das Portal die Bewertung zunächst und forderte die Nutzerin zur Stellungnahme auf. Nachdem diese Unterlagen zu ihrer geschäftlichen Erfahrung vorgelegt hatte, veröffentlichte die Plattform die Bewertung erneut. Dem Unternehmen teilte sie lediglich mit, dass ein entsprechender Kontakt nachgewiesen worden sei.

Die erhaltenen Unterlagen wurden nicht übermittelt. Das Portal berief sich dabei auf den Schutz der Privatsphäre der Nutzerin.

Das Unternehmen ging deshalb gerichtlich vor. Erst während des Verfahrens wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich tatsächlich ein Geschäftskontakt ergab. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit anschließend übereinstimmend für erledigt. Zu entscheiden blieb, wer die Kosten trägt.

Warum eine interne Verifizierung nicht immer ausreicht

Bewertungsportale sind nicht verpflichtet, jeden veröffentlichten Beitrag vorsorglich auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Erhalten sie aber einen hinreichend konkreten Hinweis auf die Verletzung von Rechten eines bewerteten Unternehmens, können Prüfpflichten entstehen.

Im entschiedenen Fall wurde die Bewertung unter einem Pseudonym veröffentlicht. Aus ihrem Inhalt ließ sich keine bestimmte Geschäftsbeziehung ableiten. Das Unternehmen konnte den behaupteten Kontakt daher nicht näher zuordnen.

Das OLG Frankfurt sah das Bestreiten des Geschäftskontakts vor diesem Hintergrund als ausreichend an, um eine Prüfung auszulösen.

Der Betreiber durfte sich nach der Einholung der Nachweise nicht darauf beschränken, dem Unternehmen das Ergebnis seiner internen Prüfung mitzuteilen. Er musste die für eine eigenständige Überprüfung notwendigen Informationen weitergeben, gegebenenfalls in anonymisierter Form.

Damit bleibt ein Ausgleich erforderlich: Einerseits darf das Unternehmen nicht ohne nachvollziehbare Grundlage auf eine Behauptung des Portals verwiesen werden. Andererseits muss der Schutz personenbezogener Daten des Bewertenden berücksichtigt werden. Eine unbeschränkte Offenlegung der Identität folgt aus der Entscheidung nicht.

Welche rechtlichen Prüfpflichten bestehen für Bewertungsportale?

Das Gericht knüpfte an die Grundsätze der mittelbaren Störerhaftung an. Bei einer hinreichend konkret beanstandeten möglichen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts kann ein Plattformbetreiber verpflichtet sein, den Sachverhalt näher aufzuklären und erforderliche Informationen an das betroffene Unternehmen weiterzugeben.

Als rechtliche Grundlage kommen insbesondere §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht in Betracht.

Nicht jede negative Bewertung begründet bereits einen Anspruch auf Entfernung. Meinungsäußerungen können auch dann geschützt sein, wenn ein Unternehmen sie als unangenehm empfindet. Davon zu unterscheiden sind Bewertungen, die tatsächliche Erfahrungen voraussetzen, obwohl der behauptete Kontakt nicht nachvollziehbar ist.

Welche Beanstandung genügt und welche Auskünfte im Anschluss erforderlich sind, hängt deshalb vom Inhalt der Rezension und den Umständen des Einzelfalls ab.

Welche Rolle spielt der Digital Services Act?

Die Entscheidung berührt auch die europäischen Regeln für Vermittlungsdienste.

Der Digital Services Act (DSA) sieht in Art. 6 unter bestimmten Voraussetzungen Haftungsprivilegierungen für Hosting-Dienste vor. Nach Art. 8 DSA besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Überwachung sämtlicher gespeicherter Inhalte.

Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Plattform nach einer ausreichend konkreten Beanstandung sämtliche weiteren Prüfungen unterlassen dürfte. Bestehende gesetzliche Unterlassungsansprüche und reaktive Prüfpflichten sind gesondert zu beurteilen.

Warum musste das Portal zahlen, obwohl der Geschäftskontakt bestand?

Die Nachweise im Prozess zeigten, dass die Bewertende tatsächlich eine Geschäftsbeziehung zum Unternehmen hatte. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daher übereinstimmend für erledigt.

Damit ging es nicht mehr um ein abschließendes Urteil, ob die Bewertung dauerhaft zu löschen war. Das Gericht entschied nach § 91a ZPO über die Verfahrenskosten und berücksichtigte dabei, wie der Rechtsstreit ohne Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre.

Nach der Beurteilung des OLG hatte das Portal seinen Prüfpflichten vor Einleitung des Verfahrens nicht ausreichend genügt. Die spätere Vorlage der Unterlagen änderte deshalb nichts daran, dass dem Portal die Kosten auferlegt wurden.

Das bedeutet nicht, dass jede Bewertung ohne zuordenbaren Kundennamen unzulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Portalbetreiber nach der konkreten Beanstandung ordnungsgemäß reagiert.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Aus dem Beschluss ergeben sich vor allem drei praktische Hinweise.

1. Nicht zuordenbare Bewertungen gezielt beanstanden

Wenn sich aus dem Inhalt einer Bewertung und den verfügbaren Unterlagen kein tatsächlicher Geschäftskontakt ergibt, sollte dies gegenüber dem Portal nachvollziehbar dargelegt werden. Unternehmen müssen dabei nicht Informationen liefern, die ihnen wegen eines anonymen Bewertungsprofils gerade nicht zur Verfügung stehen.

2. Eine bloße Bestätigung des Portals kritisch prüfen

Behauptet die Plattform, sie habe einen Kundenkontakt erfolgreich verifiziert, ist zu prüfen, ob das Unternehmen ausreichend Informationen erhalten hat, um die behauptete Geschäftsbeziehung selbst nachzuvollziehen. Datenschutzinteressen des Bewertenden können durch Anonymisierung berücksichtigt werden.

3. Bewertung und Kommunikation mit dem Portal dokumentieren

Unternehmen sollten die beanstandete Bewertung durch Screenshots sichern und ihre Kommunikation mit dem Portal sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören insbesondere die ursprüngliche Beanstandung, deren Begründung sowie sämtliche Antworten des Portalbetreibers. Auf diese Weise lässt sich später nachvollziehen, welche Informationen dem Portal vorlagen, wie es auf die Beanstandung reagiert hat und ob es seinen Prüfpflichten ausreichend nachgekommen ist.

Prüfpflichten sind keine automatische Löschgarantie

Der Beschluss stärkt die Position betroffener Unternehmen im Prüfverfahren, ohne jede negative oder anonyme Rezension grundsätzlich infrage zu stellen.

Nicht der bloße Umstand einer schlechten Bewertung war ausschlaggebend. Entscheidend war, dass das Portal für seine positive Bewertung des behaupteten Kundenkontakts auf Unterlagen zurückgriff, die es dem Unternehmen nicht in der erforderlichen Weise zugänglich machte.

Unternehmen sollten daher nicht nur den Inhalt einer negativen Rezension, sondern auch die Reaktion des Bewertungsportals auf ihre Beanstandung sorgfältig dokumentieren.

Ob anschließend ein Anspruch auf Unterlassung oder Entfernung besteht, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.

Über den Autor

Daniel Geisler, LL. M.

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ich berate und vertrete Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen insbesondere im Urheberrecht und Medienrecht sowie bei rechtlichen Fragen rund um digitale Inhalte, Social Media und öffentliche Kommunikation. Dabei lege ich besonderen Wert auf eine klare rechtliche Einordnung und praxisnahe Lösungen, die sich an der konkreten Situation meiner Mandanten orientieren.

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