ANWALTLICHE PRÜFUNG


Wann lohnt sich die Prüfung einer Foto-Abmahnung?

Fotografien sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Für die Nutzung auf einer Website, in einem Shop oder auf Social Media kann deshalb eine Berechtigung erforderlich sein. Entscheidend ist jedoch immer, welches Foto wie genutzt wurde, welche Rechte tatsächlich bestanden und welche Ansprüche der Absender geltend macht.

Vielleicht bestand bereits eine Lizenz

Wurde das Foto von einer Stockplattform, einem Hersteller, Lieferanten, Fotografen oder einer Agentur bereitgestellt? Eine Nutzungsberechtigung kann bereits bestehen – sie muss allerdings die konkrete Verwendung abdecken. Zu prüfen sind insbesondere Plattform, Werbezweck, Bearbeitung, Dauer und Urheberbenennung.

Die Berechtigung des Anspruchstellers ist unklar

Nicht jeder, der eine Zahlung fordert, ist zur Durchsetzung aller geltend gemachten Ansprüche berechtigt. Deshalb ist zu prüfen, wem die maßgeblichen Rechte zustehen und ob der Absender für die konkrete Nutzung Unterlassung, Schadensersatz oder Kosten verlangen kann.

Die Höhe des Schadensersatzes ist streitig

Eine Zahlungsforderung kann zu hoch, falsch berechnet oder nicht ausreichend begründet sein. Bei der sogenannten Lizenzanalogie kommt es auf den objektiven Wert der konkreten Nutzung an. Die MFM-Empfehlungen sind kein gesetzlich vorgeschriebener Tarif und nicht ohne Prüfung auf jeden Fall übertragbar.

Eine Unterlassungserklärung könnte zu weit gehen

Nicht jedes Schreiben fordert überhaupt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wird eine solche Erklärung verlangt, müssen Anspruchsgrundlage, Reichweite, erfasste Nutzungen und mögliche Vertragsstrafen sorgfältig geprüft werden.

Die Bildnutzung liegt lange zurück

Bei älteren Bildnutzungen können Verjährungsfragen eine Rolle spielen. Reguläre Schadensersatzansprüche und ein möglicher Restschadensersatzanspruch sind dabei zu unterscheiden. Ein alter Sachverhalt ist daher nicht automatisch erledigt.

Welche Forderungen können in einer Foto-Abmahnung stehen?

Ein Schreiben kann unterschiedliche Ansprüche enthalten. Diese sollten nicht miteinander vermischt werden.

Entfernung und Unterlassung

Der Absender kann verlangen, dass eine beanstandete Nutzung beendet wird. Teilweise wird zusätzlich eine strafbewehrte Unterlassungs­erklärung gefordert. Ob und in welchem Umfang ein Unterlassungs­anspruch besteht, ist eigenständig zu prüfen. Besondere Vorsicht ist bei vorformulierten Erklärungen mit weitreichender Vertragsstrafe geboten. Was bei der Umsetzung einer Unterlassungsverpflichtung im Internet zu beachten ist, erläutere ich im Ratgeber zur Unterlassungserklärung.

Schadens­ersatz wegen Bildnutzung

Bei einer rechtswidrigen und schuldhaften Nutzung kommt Schadens­ersatz in Betracht. Ob die angesetzte Lizenzgebühr angemessen ist, hängt unter anderem von Bild, Nutzungsart, Nutzungsdauer und der tatsächlichen Lizenzierungs­praxis ab.

Zuschlag wegen fehlender Urheber­benennung

Ein fehlender Fotografen­hinweis kann rechtlich relevant sein. Ein zusätzlicher Zahlungsanspruch und dessen Höhe folgen aber nicht automatisch aus jeder fehlenden Namensnennung. Entscheidend sind die konkreten Umstände und Rechte.

Rechtsanwalts­kosten und weitere Zahlungs­positionen

Auch Abmahnkosten, geltend gemachte Dokumentations­kosten, Zinsen oder Auskunftsansprüche können Teil eines Schreibens sein. Sie sind jeweils gesondert nach Grund und Höhe zu prüfen. Nicht jedes Schreiben enthält alle diese Forderungen.

TYPISCHE FÄLLE

Woher stammt das beanstandete Foto?

Website oder Onlineshop

Ein Produktbild, ein Stockfoto oder ein fremdes Foto wurde auf einer Unternehmensseite verwendet.

Hersteller- und Lieferantenbilder

Das Bild wurde für den Verkauf überlassen, aber der Umfang der Nutzungsrechte ist unklar.

Agentur oder Webdesigner

Ein Dienstleister hat das Bild eingebunden – nun werden Lizenz und Verantwortlichkeit streitig.

Social Media

Ein Foto wurde gepostet, geteilt, bearbeitet oder für Werbung genutzt.

Fehlende Urheberbenennung

Beanstandet wird insbesondere ein fehlender oder nicht vertragsgemäßer Fotografenhinweis.

Ältere Nutzungen

Die beanstandete Veröffentlichung liegt Jahre zurück oder betrifft längere Nutzungszeiträume.

Was sollten Sie nach Erhalt einer Foto-Abmahnung tun?

  • Frist prüfen. Notieren Sie die im Schreiben genannten Fristen und ignorieren Sie diese nicht.
  • Schreiben vollständig sichern. Bewahren Sie Abmahnung, Anlagen, Forderungs­aufstellung und gegebenenfalls beigefügte Unterlassungs­erklärung auf.
  • Bildnutzung dokumentieren. Sichern Sie Foto, betroffene URL, Seitendarstellung, Veröffentlichungs­zeitraum und gegebenenfalls relevante Einstellungen – möglichst bevor Sie Änderungen vornehmen.
  • Lizenzunterlagen zusammenstellen. Suchen Sie Rechnungen, Lizenzbestätigungen, Hersteller­freigaben, Agenturverträge und vorhandene E-Mails.
  • Nichts vorschnell anerkennen. Unterschreiben Sie keine strafbewehrte Erklärung und akzeptieren Sie keine Zahlung, ohne die Forderungen zu prüfen.
  • Weitere Nutzung klären. Prüfen Sie, ob das Foto noch auf anderen Unterseiten, in Shops, Social-Media-Profilen oder im Cache abrufbar ist. Nach der Beweissicherung kann eine zügige Entfernung erforderlich sein.

Wichtig: Eine bloße Löschung lässt bereits entstandene Ansprüche nicht automatisch entfallen. Umgekehrt sollte eine möglicherweise rechtsverletzende Verwendung auch nicht unnötig fortgesetzt werden.

Unterlassungserklärung: Was ist bei der Umsetzung im Internet zu beachten?

Wird wegen einer Foto-Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann es erforderlich sein, weitere Veröffentlichungen, direkt abrufbare Bilddateien und Inhalte auf Drittplattformen zu prüfen. Welche Maßnahmen je nach Unterlassungsumfang und Einflussmöglichkeiten in Betracht kommen, erläutere ich im Ratgeber zur Unterlassungserklärung.

So läuft die Prüfung ab

Kostenfreie Ersteinschätzung anfragen

Sie schildern kurz die beanstandete Bildnutzung und übermitteln das Abmahnschreiben auf dem dafür vorgesehenen sicheren Weg. Bitte nennen Sie die gesetzten Fristen und möglichst die betroffene URL.

Vorläufige Einordnung erhalten

Ich ordne das Schreiben und den erkennbaren Handlungsbedarf vorläufig ein und erläutere, welche nächsten Schritte sinnvoll erscheinen. Für geeignete Fälle erhalten Sie ein transparentes Festpreisangebot.

Außergerichtliche Vertretung zum Festpreis

Nach Mandatierung prüfe ich insbesondere die Bildrechte, bestehende Lizenzen sowie Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenansprüche und übernehme die außergerichtliche Korrespondenz.

Abschluss

Sie erhalten eine Einordnung des Ergebnisses und etwaiger weiterer Pflichten. Gerichtliche Verfahren oder neue, eigenständige Angelegenheiten erfordern eine gesonderte Vereinbarung.

Kostenlose Ersteinschätzung und angemessene Festpreise

Sie können Ihr Foto-Abmahnschreiben zunächst zur ersten anwaltlichen Einordnung einreichen. So lässt sich klären, welche Fragen und Fristen besonders wichtig sind und ob eine weitergehende Bearbeitung sinnvoll erscheint.

Kostensicherheit vor der außergerichtlichen Beauftragung

Für geeignete außergerichtliche Mandate biete ich eine Vertretung zu einem fairen Festpreis an. Die Höhe richtet sich nach dem konkreten Schreiben und dem erforderlichen Leistungsumfang, etwa der Zahl der Fotos, den geltend gemachten Forderungen und der Komplexität der Lizenzprüfung. Den konkreten Festpreis und dessen Umfang erfahren Sie vor der kostenpflichtigen Beauftragung. Eine vollständige Prüfung sämtlicher Rechtsfragen ist nicht Bestandteil der kostenlosen Ersteinschätzung. Gerichtliche Verfahren und neue, nicht vereinbarte Aufgaben sind nicht automatisch im außergerichtlichen Festpreis enthalten.

Rechtsschutzversicherung vorhanden?

Ob eine Rechtsschutzversicherung urheberrechtliche Ansprüche wegen der Nutzung von Fotos auf Websites, in Onlineshops oder auf Social Media deckt, hängt von Ihrem konkreten Vertrag und möglichen Ausschlüssen ab.

Auf Wunsch kann im Rahmen der Mandatsaufnahme eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung gestellt werden. Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, kann die weitere Abrechnung – soweit dies im konkreten Fall möglich ist – unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung über die Rechtsschutzversicherung erfolgen.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, geben Sie dies einfach bei Ihrer Anfrage an.

Digitale Mandatsbearbeitung

Die Kommunikation und Mandatsbearbeitung können vollständig digital erfolgen. Eine persönliche Vorsprache in der Kanzlei ist nicht erforderlich.

Deutschlandweit für Unternehmen

Unternehmen aus ganz Deutschland können sich an die Kanzlei wenden. Die Bearbeitung erfolgt unabhängig vom Unternehmensstandort unmittelbar durch einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen zur Foto-Abmahnung

Was ist eine Foto-Abmahnung?

Eine Foto-Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem ein Rechteinhaber oder ein von ihm Beauftragter eine möglicherweise unzulässige Bildnutzung beanstandet. Häufig geht es nicht nur um eine Zahlung, sondern auch um Entfernung, Unterlassung oder die Erstattung von Kosten. Entscheidend ist, welche konkrete Fotografie, Veröffentlichung und Anspruchsgrundlage das Schreiben betrifft. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Forderungen nachvollziehbar sind und wie auf die gesetzte Frist reagiert werden sollte.

Muss ich die beigefügte Unterlassungs­erklärung unterschreiben?

Nicht ohne vorherige Prüfung. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann langfristige Verpflichtungen begründen und bei späteren Verstößen Vertragsstrafen auslösen. Zudem kann eine vorformulierte Erklärung mehr Nutzungsarten oder Bilder erfassen, als tatsächlich beanstandet wurden. Ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht, welche Reichweite angemessen wäre und wie eine rechtlich sinnvolle Reaktion aussieht, hängt vom Einzelfall ab. Die im Schreiben genannte Frist sollte trotzdem ernst genommen werden.

Muss ich zahlen, wenn ich das Foto ohne Lizenz genutzt habe?

Eine Nutzung ohne ausreichende Lizenz kann Schadensersatz- und gegebenenfalls Kostenerstattungsansprüche begründen. Daraus folgt aber nicht, dass die verlangte Summe automatisch in voller Höhe berechtigt ist. Zu prüfen sind die konkrete Nutzungsart, ihre Dauer, die Berechnungsgrundlage und die einzelnen Kostenpositionen. Auch ein möglicher Unterlassungsanspruch ist gesondert zu beurteilen. Es ist daher sinnvoll, die Forderung anhand des Schreibens und vorhandener Unterlagen überprüfen zu lassen, bevor Sie zahlen.

Darf ich ein Bild aus der Google-Bildersuche verwenden?

Nein, nicht allein deshalb, weil ein Bild in der Google-Bildersuche angezeigt wird. Eine Suchmaschine macht fremde Fotos auffindbar, räumt aber grundsätzlich keine eigenen Nutzungsrechte an diesen Bildern ein. Für die Verwendung auf einer Website, in einem Shop oder in Werbung muss geklärt werden, ob eine Lizenz oder ein anderer Erlaubnistatbestand vorliegt. Prüfen Sie daher die ursprüngliche Quelle und bewahren Sie gegebenenfalls bestehende Freigaben oder Lizenznachweise auf.

Was gilt bei einem Stockfoto oder einer gekauften Bildlizenz?

Eine erworbene Stockfoto-Lizenz kann die Nutzung erlauben, aber nur innerhalb ihres konkreten Umfangs. Relevant sind unter anderem die erlaubten Plattformen, Werbeformen, Bearbeitungen, Laufzeiten und Vorgaben zur Fotografennennung. Bei einem Unternehmensauftritt kann eine andere Nutzung vorliegen als bei einem privaten Beitrag. Bewahren Sie deshalb Rechnung, Lizenzbestätigung und möglichst die zum Erwerbszeitpunkt geltenden Bedingungen auf. Im Streitfall kommt es darauf an, ob gerade die beanstandete Verwendung abgedeckt war.

Ich habe das Bild von meinem Hersteller oder Lieferanten erhalten. Reicht das?

Die Übergabe einer Bilddatei durch einen Hersteller oder Lieferanten ist nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer umfassenden Nutzungsberechtigung. Eine Freigabe für Produktdarstellungen im eigenen Shop muss beispielsweise nicht automatisch Werbung, Marktplätze oder soziale Netzwerke erfassen. Zu prüfen sind die ursprüngliche Vereinbarung, mögliche Nutzungsbeschränkungen und die Rechtekette. Hilfreich sind schriftliche Freigaben, Produktdatenvereinbarungen, E-Mails und andere Unterlagen, aus denen der vereinbarte Verwendungszweck hervorgeht.

Was gilt, wenn eine Agentur oder ein Webdesigner das Foto eingebunden hat?

Wenn eine Agentur oder ein Webdesigner das Foto eingebunden hat, sind zunächst die konkrete Veröffentlichung und die dazugehörige Lizenz zu prüfen. Daneben ist wichtig, welche Rechte und Pflichten im Dienstleistungsvertrag vereinbart wurden und ob eine Freigabe zugesichert war. Die Einschaltung eines Dienstleisters schließt Forderungen gegen den Websitebetreiber nicht automatisch aus; mögliche Ansprüche im Innenverhältnis sind getrennt zu beurteilen. Sichern Sie deshalb Verträge, Briefings, Rechnungen und die damalige Kommunikation.

Muss ich das Foto sofort löschen?

Eine unzulässige Bildnutzung sollte nicht unnötig fortgesetzt werden. Im Einzelfall kann deshalb eine zügige Entfernung erforderlich sein. Zugleich sind vor Änderungen möglichst die bisherige Darstellung, URL, Nutzungs­dauer und relevante Lizenzunterlagen zu dokumentieren. Prüfen Sie auch, ob die Datei auf Unterseiten, in Shops oder an weiteren Stellen erreichbar ist. Wichtig ist: Eine Löschung beseitigt bereits entstandene Zahlungsansprüche nicht automatisch und erledigt nicht jede mögliche Unterlassungsfrage.

Gelten die MFM-Honorar­empfehlungen immer?

Nein. Die MFM-Honorarempfehlungen sind kein gesetzlich verbindlicher Tarif für jede Verwendung einer Fotografie. Bei einer Schadensberechnung nach Lizenzanalogie kommt es auf den objektiven Wert der konkreten Nutzung an. Dafür können etwa die Art des Fotos, seine tatsächliche Vermarktung, die Nutzungs­dauer und die üblichen Lizenz­bedingungen relevant sein. Ob MFM-Werte eine geeignete Schätzgrundlage darstellen, muss daher fallbezogen geprüft und begründet werden.

Kann wegen fehlender Fotografen­nennung zusätzlich Schadens­ersatz verlangt werden?

Ein fehlender oder nicht vertragsgemäßer Urheberhinweis kann rechtlich relevant sein. Ob daraus ein zusätzlicher Schadens­ersatz­anspruch folgt und in welcher Höhe, hängt jedoch von den konkreten Rechten, Vereinbarungen und Umständen der Nutzung ab. Ein pauschaler Aufschlag ist nicht bei jeder Fotografie automatisch gerechtfertigt. Zu prüfen ist beispielsweise, welche Benennung geschuldet war, wie das Bild tatsächlich veröffentlicht wurde und welche Zahlungspositionen der Anspruchsteller dafür verlangt.

Was gilt bei älteren Bildnutzungen – ist die Forderung verjährt?

Ein lange zurückliegender Veröffentlichungs­zeitpunkt bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Ansprüche verjährt sind. Die regelmäßige Verjährung hängt unter anderem vom jeweiligen Anspruch und den maßgeblichen Umständen ab. Bei urheberrechtlichen Schadens­ersatz­forderungen kann zusätzlich ein Rest­schadens­ersatz­anspruch nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB zu prüfen sein. Deshalb sollten Nutzungszeitraum, Kenntnislage und Forderungsart sorgfältig auseinandergehalten werden, bevor eine Verjährungseinrede bewertet wird.

Gilt eine Bildlizenz für meinen Onlineshop auch für Amazon oder eBay?

Nicht unbedingt. Eine Lizenz für die eigene Website umfasst nicht automatisch die Nutzung eines Produktfotos auf anderen Verkaufs­plattformen. Entscheidend sind die eingeräumten Nutzungs­rechte, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Lizenz­bedingungen und gegebenenfalls die erlaubte Weitergabe an Dritte. Bei Hersteller- oder Lieferantenbildern sollten auch Händler­vereinbarungen und schriftliche Freigaben geprüft werden. Bewahren Sie diese Unterlagen und die betroffenen Angebots-URLs auf.

Darf ich fremde Fotos auf Instagram oder Facebook teilen oder erneut hochladen?

Das hängt von der konkreten Art des Teilens ab. Eine plattform­eigene Teilen-Funktion kann anders zu bewerten sein als das Herunterladen eines fremden Fotos und dessen erneutes Hochladen auf dem eigenen Account. Dass ein Bild öffentlich sichtbar ist oder der Fotograf markiert wird, ersetzt nicht automatisch die erforderlichen Nutzungs­rechte. Für die Prüfung sind Bildquelle, Plattform­funktion, Veröffentlichungs­zeitpunkt und gegebenenfalls Lizenz- und Plattform­bedingungen wichtig.

Kann eine Foto-Abmahnung auch Stories oder Social-Media-Werbeanzeigen betreffen?

Ja. Auch ein Foto in einer Instagram-Story, einem Facebook-Beitrag oder einer bezahlten Werbe­anzeige kann urheberrechtlich relevant sein. Eine kurze Sichtbarkeit schließt Ansprüche nicht von vornherein aus; ebenso wenig ist jede Werbenutzung automatisch unzulässig. Maßgeblich sind das konkrete Bild, die vorhandene Lizenz, der Nutzungs­zeitraum und die Art der Veröffentlichung. Dokumentieren Sie betroffene Beiträge und Anzeigen möglichst zeitnah und beachten Sie gesetzte Fristen.

Was umfasst die kostenlose Ersteinschätzung?

Die kostenlose Ersteinschätzung dient einer vorläufigen Orientierung anhand Ihres Schreibens und Ihrer ersten Angaben. Dabei kann eingeordnet werden, welche Fristen und Risiken erkennbar sind und ob eine weitergehende außergerichtliche Vertretung sinnvoll erscheint. Sie ersetzt jedoch keine vollständige Prüfung aller Bildrechte, Lizenzverträge, Berechnungen oder sonstigen Rechtsfragen. Wenn eine ausführliche Bearbeitung angezeigt ist, erläutere ich Ihnen vorab den möglichen Leistungsumfang und die dafür vorgesehene Vergütung.

Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Für geeignete außergerichtliche Mandate biete ich einen individuell vereinbarten fairen Festpreis an. Dessen Höhe hängt beispielsweise davon ab, wie viele Fotografien betroffen sind, welche Ansprüche erhoben werden und wie umfangreich die Lizenz- und Sachverhaltsprüfung ist. Nach einer kostenlosen ersten Einordnung teile ich Ihnen den konkreten Betrag und die eingeschlossenen Leistungen vor einer kostenpflichtigen Beauftragung mit. Gerichtliche Verfahren oder neue eigenständige Angelegenheiten sind nicht automatisch vom vereinbarten Festpreis umfasst.

Ist eine Vertretung auch ohne Kanzleitermin möglich?

Ja, in vielen Fällen ist eine persönliche Vorsprache in der Kanzlei nicht erforderlich. Das Abmahnschreiben, relevante Screenshots und vorhandene Lizenzunterlagen können über die vorgesehenen sicheren Kontaktwege übermittelt werden. Auch Rückfragen und die außergerichtliche Kommunikation lassen sich grundsätzlich digital organisieren. Ich betreue Mandanten deutschlandweit persönlich anwaltlich. Ob besondere Unterlagen oder weitere Abstimmungen notwendig sind, lässt sich nach Sichtung Ihres konkreten Falls klären.

Kostenlose Ersteinschätzung anfragen

Foto-Abmahnung erhalten? Beschreiben Sie kurz den Vorgang und nennen Sie vorhandene Fristen. Nach Prüfung der Eckdaten informiere ich Sie über mögliche nächste Schritte und – sofern eine außergerichtliche Vertretung sinnvoll ist – über einen angemessenen Festpreis.


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    Mit dem Absenden Ihrer Anfrage kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Ein Mandat wird erst durch ausdrückliche Annahme durch mich begründet.

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