Allgemeine Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Mandats

1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für Mandatsverhältnisse zwischen Rechtsanwalt Daniel Geisler (An der Hansalinie 48-50, 59387 Ascheberg, Telefon: +49 174 6313688, E-Mail: info@geisler-recht.de) und dem Mandanten, soweit sie in die jeweilige Auftragserteilung einbezogen wurden.

(2) Ein Mandatsverhältnis kommt erst durch die ausdrückliche Annahme des vom Mandanten erteilten Auftrags durch Rechtsanwalt Geisler zustande.

(3) Die bloße Übersendung einer Auftragserteilung, einer Vollmacht, von Unterlagen oder sonstigen Informationen begründet noch kein Mandatsverhältnis. Eine Verpflichtung von Rechtsanwalt Geisler zur Bearbeitung der Angelegenheit, insbesondere zur Wahrung von Fristen oder zur Vornahme sonstiger Rechtshandlungen, entsteht erst mit Annahme des Auftrags. Gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ablehnung eines Mandats bleiben unberührt.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nur Vertragsbestandteil, wenn Rechtsanwalt Geisler ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Gegenstand und Umfang des Mandats

(1) Gegenstand und Umfang des Mandats bestimmen sich nach der jeweiligen Auftragserteilung und deren ausdrücklicher Annahme durch Rechtsanwalt Geisler.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird,

a) bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland;

b) umfasst das Mandat keine steuerrechtliche Beratung – etwaige steuerliche Auswirkungen hat der Mandant erforderlichenfalls durch hierzu fachkundige Berater auf eigene Veranlassung prüfen zu lassen;

c) werden die anwaltlichen Leistungen ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht – Dritte werden nicht in den Schutzbereich des Mandats einbezogen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wird;

d) umfasst das Mandat nicht die Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen – diese bedürfen eines gesonderten Auftrags;

e) umfasst das Mandat keine weiteren gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren, die nicht Gegenstand des ausdrücklich angenommenen Auftrags sind.(3) Eine erteilte Vollmacht bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht gegenüber Dritten. Sie erweitert den zwischen Rechtsanwalt Geisler und dem Mandanten vereinbarten Mandatsumfang nicht.

§ 3 Pflichten von Rechtsanwalt Geisler

(1) Besteht zugunsten des Mandanten ein gesetzliches Widerrufsrecht, ist Rechtsanwalt Geisler zum Tätigwerden grundsätzlich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist verpflichtet. Auf ausdrückliches Verlangen des Mandanten wird die Tätigkeit bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist aufgenommen, sofern die hierfür erforderlichen gesetzlichen Erklärungen des Mandanten erteilt wurden.

(2) Rechtsanwalt Geisler wird die ihm übertragene Angelegenheit im Umfang des angenommenen Mandats sorgfältig prüfen und die Interessen des Mandanten im beauftragten Umfang wahrnehmen.

(3) Rechtsanwalt Geisler unterliegt hinsichtlich aller ihm in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Gesetzliche Offenlegungs- und Mitteilungspflichten bleiben unberührt.

(4) Rechtsanwalt Geisler trifft die nach den gesetzlichen und berufsrechtlichen Anforderungen erforderlichen angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der im Rahmen des Mandats verarbeiteten Daten.

(5) Die datenschutzrechtlichen Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten werden dem Mandanten gesondert zur Verfügung gestellt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Mandanten

(1) Der Mandant hat Rechtsanwalt Geisler vollständig und wahrheitsgemäß über alle für die Bearbeitung des Mandats erheblichen Tatsachen zu informieren und sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Mandant hat Rechtsanwalt Geisler alle während des laufenden Mandats neu bekannt werdenden Umstände sowie eingehende Schreiben oder sonstige Mitteilungen unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für das Mandat von Bedeutung sein können.

(3) Mandatsbezogene Kommunikation des Mandanten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten soll während des laufenden Mandats mit Rechtsanwalt Geisler abgestimmt werden.

(4) Änderungen der Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder sonstiger für die Kommunikation wesentlicher Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen.(5) Der Mandant hat ihm übermittelte Entwürfe, Schreiben und sonstige Dokumente insbesondere darauf zu prüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben vollständig und richtig wiedergegeben sind, und auf etwaige Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unverzüglich hinzuweisen.

§ 5 Vergütung, Auslagen und Vorschüsse

(1) Die Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), soweit nicht für das betreffende Mandat eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.

(2) Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geht diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen vor, soweit sie abweichende oder ergänzende Bestimmungen zur Vergütung enthält.

(3) Zusätzlich zur anwaltlichen Vergütung sind die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer sowie die nach dem RVG oder einer gesonderten Vergütungsvereinbarung zu erstattenden Auslagen zu zahlen.

(4) Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG. Rechtsanwalt Geisler ist berechtigt, für bereits entstandene sowie für voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

(5) Der Mandant bleibt unabhängig davon zur Zahlung der geschuldeten Vergütung verpflichtet, ob ihm gegen die Gegenseite, eine Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zusteht.

(6) Besondere gesetzliche Hinweise zur Berechnung der Vergütung, insbesondere ein erforderlicher Hinweis auf eine Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, erfolgen im Rahmen der jeweiligen Auftragserteilung, soweit sie für das konkrete Mandat einschlägig sind.

§ 6 Rechtsschutzversicherung

(1) Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ändert nichts am Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt Geisler und dem Mandanten. Der Mandant bleibt Schuldner der gegenüber Rechtsanwalt Geisler geschuldeten Vergütung.

(2) Die Einholung einer Deckungszusage sowie die weitere Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung erfolgen nur, wenn der Mandant Rechtsanwalt Geisler hiermit gesondert beauftragt. Die Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung kann eine gesondert zu vergütende Angelegenheit darstellen.

(3) Beauftragt der Mandant Rechtsanwalt Geisler mit der Kommunikation mit seiner Rechtsschutzversicherung, ist Rechtsanwalt Geisler berechtigt, der Rechtsschutzversicherung die zur Bearbeitung der Deckungsanfrage und Abwicklung des Versicherungsfalls erforderlichen mandatsbezogenen Informationen mitzuteilen. Der Mandant entbindet Rechtsanwalt Geisler insoweit von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

(4) Umfang und Höhe der Leistungen der Rechtsschutzversicherung richten sich ausschließlich nach dem Versicherungsverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Versicherer. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt insbesondere bei einer gesonderten Vergütungsvereinbarung möglicherweise nicht die gesamte gegenüber Rechtsanwalt Geisler geschuldete Vergütung. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung sowie sonstige nicht vom Versicherungsschutz erfasste oder nicht erstattete Beträge trägt der Mandant.

(5) Eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung beschränkt den Vergütungsanspruch von Rechtsanwalt Geisler nicht auf den vom Versicherer übernommenen Betrag. Zahlungen der Rechtsschutzversicherung werden auf die entsprechenden Vergütungsansprüche angerechnet.

(6) Der Mandant ist damit einverstanden, dass Rechtsanwalt Geisler Kostenerstattungsbeträge, die aufgrund von Leistungen der Rechtsschutzversicherung nach den gesetzlichen oder versicherungsvertraglichen Bestimmungen dem Rechtsschutzversicherer zustehen, im entsprechenden Umfang unmittelbar an diesen auskehrt.

§ 7 Kommunikation

(1) Rechtsanwalt Geisler ist berechtigt, die vom Mandanten angegebenen Kommunikationswege für die mandatsbezogene Kommunikation zu verwenden. Dies gilt insbesondere für E-Mail, Telefon, Post sowie gegebenenfalls eingesetzte elektronische Mandanten- oder Kommunikationsportale.

(2) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, kann die Kommunikation mit dem Mandanten auch per unverschlüsselter E-Mail erfolgen. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselter elektronischer Kommunikation ein Zugriff unbefugter Dritter technisch nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

(3) Wünscht der Mandant besondere Anforderungen an Kommunikationsweg oder Verschlüsselung, hat er dies Rechtsanwalt Geisler mitzuteilen und mit diesem abzustimmen.

(4) Rechnungen dürfen elektronisch an die vom Mandanten hierfür mitgeteilte E-Mail-Adresse übermittelt werden.

§ 8 Fremdgelder

(1) Für den Mandanten eingehende Fremdgelder werden nach Maßgabe der gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften behandelt und an den Empfangsberechtigten ausgekehrt.

(2) Der Mandant hat die für eine Auszahlung erforderliche Bankverbindung mitzuteilen. Rechtsanwalt Geisler kann verlangen, dass Auszahlungsanweisungen mindestens in Textform erteilt oder bestätigt werden.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung von Rechtsanwalt Geisler für einen durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schaden wird auf 1.000.000,00 € je Versicherungsfall beschränkt.

(2) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Rechtsanwalt Geisler unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1.000.000,00 € je Versicherungsfall und einer Jahreshöchstleistung von 2.000.000,00 €.

(4) Lässt der Umfang eines Mandats ein über die bestehende Versicherungssumme hinausgehendes besonderes Haftungsrisiko erkennen, kann eine zusätzliche Absicherung für das konkrete Mandat vereinbart werden. Die Kosten einer auf Wunsch des Mandanten abgeschlossenen zusätzlichen Versicherung trägt der Mandant.

§ 10 Dauer und Beendigung des Mandats

(1) Das Mandat besteht für die Dauer der Bearbeitung der in der jeweiligen Auftragserteilung bezeichneten Angelegenheit und endet insbesondere durch vollständige Erledigung des Auftrags oder durch Beendigung nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die gesetzlichen Rechte des Mandanten und von Rechtsanwalt Geisler zur Kündigung des Mandats bleiben unberührt.

(3) Bei Beendigung des Mandats bleiben bereits entstandene Vergütungsansprüche unberührt.

§ 11 Widerrufsrecht

Informationen über ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden dem Mandanten, sofern er Verbraucher ist, gesondert zur Verfügung gestellt.

§ 12 Streitbeilegung

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist Rechtsanwalt Geisler nicht bereit und nicht verpflichtet.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Auf das Mandatsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ist der Mandant Verbraucher, bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.

(2) Ist der Mandant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis als Gerichtsstand der Sitz von Rechtsanwalt Geisler vereinbart.